Ärztliche Kompetenz in der Osteopathie

Die Satzung des Berufsverbandes Deutscher Osteopathischer Ärztegesellschaften e.V. (BDOÄ)

SATZUNG

Satzung des „Berufsverbandes deutscher osteopathischer Ärztegesellschaften e.V.“ (BDOÄ)

 

Präambel

Osteopathische Medizin ist als Ergänzung und Erweiterung der „klassischen Medizin“ zu verstehen, im Sinne eines gesamthaften Ansatzes. Die Osteopathische Medizin diagnostiziert und therapiert Funktionsstörungen – somatische Dysfunktionen – in allen Bereichen des Körpers mit manuellen Methoden. Osteopathische Medizin ist Heilkunde im Sinne der Approbationsordnung. Die Erbringung von Leistungen der Osteopathischen Medizin unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen der Ausübung der ärztlichen Heilkunde in Deutschland.

Der BDOÄ ist ein Zusammenschluss deutscher osteopathischer Ärztegesellschaften und vertritt ihre Interessen auf nationaler und internationaler Ebene.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Berufsverband deutscher osteopathischer Ärztegesellschaften“ (BDOÄ)
    Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München -Registergericht- unter Nr. VR 205216 seit dem 23.01.2014 eingetragen und führt den Zusatz e.V.
  2. Sitz des Vereins ist München

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die gemeinnützigen Zwecke der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Klinik und Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Qualitätssicherung in der Osteopathischen Medizin u.a. durch die Weiterentwicklung und Vereinheitlichung der Fortbildungs-Curricula von ärztlichen osteopathischen Gesellschaften in Deutschland.
  3. Der Verein verfolgt das Ziel, einheitliche Richtlinien für ärztliche osteopathische Leistungen und Ausbildungen zu schaffen und weiterzuentwickeln. Zu diesem Zwecke prägt der Verein die Definition der ärztlichen Osteopathie und deren Wahrnehmung in der politischen und nichtpolitischen Öffentlichkeit, sowie berufsständisch in der Ärzteschaft.
  4. Weiteres Ziel des Vereins ist es, die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen den ärztlichen osteopathischen Fachgesellschaften und Fachgesellschaften etablierter Gesundheitsberufe zu fördern und zu vertiefen. Dazu fördert und unterstützt der Verein:
    • a) die fachübergreifende Forschung auf den Gebieten der Osteopathischen Medizin
    • b) die Aus-, Weiter- und Fortbildung in der Osteopathischen Medizin
    • c) fachübergreifende Publikationen und wissenschaftliche Veranstaltungen, einschließlich nationaler Kongresse auf den Gebieten der Osteopathischen Medizin.
    • d) die Information der Öffentlichkeit über die Bedeutung der Osteopathischen Medizin.
    • e) die gemeinsamen Belange der in der Vereinigung zusammengeschlossenen ärztlichen osteopathischen Gesellschaften sowie der berufsständischen Vertretungen der Heilberufe gegenüber Behörden, Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts auf Bundes- und Landesebene, sowie gegenüber anderen wissenschaftlichen Gesellschaften und Vereinigungen auf nationaler Ebene sowie gegenüber allen öffentlich-rechtlichen oder privaten Trägern der Kranken- und Pflegeversicherung, jeweils auf dem Gebiet der Osteopathischen Medizin zu vertreten.
    • f) die Schaffung und Veröffentlichung gemeinsamer, von allen Mitgliedern des Vereins mitgetragener, Abrechnungsempfehlungen, nach geltender aktueller Fassung der Gebührenordnung für Ärzte, sowie deren berufspolitische Vertretung bei Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Krankenversicherungsträgern.

§3 Mitgliedschaften

Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die selbst nicht rechtsfähige Vereine oder Personen des Handelsrechts sind, werden. Die Mitgliedschaft im Verband ist freiwillig.

  1. Die Vereinigung hat
    • a) ordentliche Mitglieder
    • b) fördernde Mitglieder

2. Ordentliches Mitglied kann nur eine medizinisch-wissenschaftliche Ärztegesellschaft sein, welche die EROP-Kriterien zur Aufnahme in das EROP e.V. erfüllt und als steuerbegünstigte Körperschaft gemäß §§ 52, 57 Abs. 2 AO anerkannt ist oder ein sonstiger allgemeinnützig anerkannter Zusammenschluss von Ärzten, der auf dem Gebiet der Osteopathischen Medizin in der Forschung oder in der Praxis tätig ist und als steuerbegünstigte Körperschaft gemäß §§ 52, 57 Abs. 2 AO anerkannt ist.

3. Förderndes Mitglied kann/können jedwede natürliche oder juristische Person, Personen oder Kapitalgesellschaften, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen sein, welche die in § 2 aufgeführten Zwecke durch Sach- oder Geld- oder sonstige Leistungen unterstützen wollen.

4. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet auf schriftlichen Antrag des Bewerbers das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit.

5. Die Mitgliedschaft endet

    • a) bei Auflösung oder Aufhebung der medizinisch-wissenschaftlichen      Gesellschaft oder fachärztlichen Vereinigung oder ärztlich berufsständischen Vertretung oder bei Wegfall deren bisherigen, als steuerbegünstigt anerkannten Zweckes
    • b) durch Kündigung
    • c) durch Ausschluss

6. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig; sie ist schriftlich gegenüber dem Präsidium zu erklären, wobei es für die Rechtzeitigkeit der Kündigung auf das Datum des Zuganges des Kündigungsschreibens ankommt.

7. Ein Mitglied kann durch das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden, wenn es

    • a) mit einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung länger als 6 Monate in Verzug bleibt,
    • b) oder sich eines vereinsschädigenden Verhaltens grob fahrlässig schuldig gemacht hat oder ein vereinsschädigendes Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt.
      Gegen den Ausschluss-Beschluss kann das betroffene Mitglied gegenüber dem Präsidium schriftlich Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats seit Zustellung des Bescheides über den durch das Präsidium beschlossenen Ausschluss einzulegen; er soll schriftlich begründet sein. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht das aktive oder passive Wahlrecht des betroffenen Mitglieds.

§4 Rechte und Pflichten, Beiträge, Umlagen

  1. In den Mitgliederversammlungen hat jedes ordentliche Mitglied 2 Stimmen. Hat eine Mitgliedsgesellschaft weniger als 200 Mitglieder, reduziert sich die Stimme auf eine. Hat eine Mitgliedsgesellschaft mehr als 600 Mitglieder, erhöht sich ihre Stimmzahl auf 3 Stimmen. Hat eine Mitgliedsgesellschaft mehr als 1000 Mitglieder, erhöht sich ihre Stimmzahl auf 4 Stimmen. Auch bei einer höheren Mitgliederzahl kann eine Mitgliedsgesellschaft nicht mehr als 4 Stimmen erhalten.
  2. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht, wohl aber das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und deren Beratungen.
  3. Die Übertragung des Stimmrechts bzw. des Teilnahme- und Beratungsrechts ist zulässig. Die Übertragung bedarf einer schriftlichen Vollmacht, die zu Beginn der Veranstaltung dem Leiter der Versammlung vorzulegen ist. Die Übertragung der Stimmrechtsvollmacht für ein ordentliches Mitglied ist nur auf einen anderen Delegierten eines ordentlichen Mitgliedes zulässig.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beiträge an die Vereinigung zu leisten.
  5. Die Vereinigung ist berechtigt, für die Durchführung sozialer Veranstaltungen im Rahmen der Mitgliederbetreuung und Werbung namentlich zur Finanzierung der Durchführung der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen, insbesondere auch zur Finanzierung der sozialen Rahmenveranstaltungen von Kongressen oder Fortbildungsmaßnahmen Umlagen zu erheben. Die Umlagen sind auf ein Sonderkonto zu vereinnahmen und zu verwalten.
  6. Die Höhe der Beiträge beläuft sich wie folgt: Jedes neue ordentliche Mitglied entrichtet eine einmalige Beitrittsumlage von 1.000.- Euro. Jedes ordentliche Mitglied entrichtet eine Jahresmitgliedsgebühr von 500.- Euro. Für Mitgliedsverbände mit weniger als 200 Mitgliedern kann eine geringere, angepasste Beitrittsumlage und Mitgliedsgebühr festgesetzt werden, dies ist allerdings im Einzelfall jedes Mal neu durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden. Die Höhe der Sonderumlagen und deren Abgeltungszeiträume werden von den Mitgliederversammlungen bestimmt. Das Präsidium ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen zum Zwecke der Förderung der Vereinigung und der von ihr verfolgten gemeinnützigen Zwecke den von dem Mitglied zu zahlenden Betrag zu stunden, zu ermäßigen oder befristet auch ganz auszusetzen.
  7. Im Falle des Ausscheidens aus der Vereinigung, deren Auflösung oder Aufhebung, hat ein Mitglied keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Auch sonst erhalten die Mitglieder keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder seinem Vermögen.

§5 Geschäftsjahr – Mittelverwendung

  1.  Das Geschäftsjahr ist das aktuelle Kalenderjahr.
  2. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Aufnahme des Mitgliedes in den Verein erfolgt; die Beitragspflicht endet mit dem Jahr, in dem die Mitgliedschaft beendet wird. Umlagen werden ausschließlich nach dem Kostendeckungsprinzip zur Finanzierung der Durchführung von sozialen Veranstaltungen im Rahmen von Kongressen oder Fortbildungsmaßnahmen erhoben; die auf einem Sonderkonto verwalteten Umlagen sind keine „Mittel des Vereins zur Erfüllung des satzungsgemäßen Zweckes“.
  3. Die Vereinigung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. das Präsidium
  3. der Wissenschaftliche Beirat

§7 Mitgliederversammlung

  1. Jährlich einmal im Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt (Jahreshauptversammlung).Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen einzuberufen, sofern ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies durch schriftlichen und begründeten Antrag an das Präsidium beantragt. Im Übrigen werden die Mitgliederversammlungen einberufen, sofern das Präsidium die Abhaltung einer Mitgliederversammlung für erforderlich erachtet.
  2. Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidium auf dem Postweg oder per email mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Nicht in der mit der Einladung bekannt gemachten Tagesordnung enthaltene Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt und über sie Beschluss gefasst werden, sofern sich alle anwesenden ordentlichen Mitglieder mit der Behandlung des und der Beschlussfassung über den Antrag einverstanden erklärt haben.
  4. In den Mitgliederversammlungen hat jedes ordentliche Mitglied 1-4 Stimmen je nach der Zahl der eigenen Mitglieder (siehe § 4.1).
  5. Die Mitgliederversammlung ist – mit Ausnahme des Falles einer beabsichtigten Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten, ausgenommen in den Fällen der Satzungsänderung oder der Auflösung der Vereinigung (siehe 11). Für den Fall der Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins kann das dem Delegierten des ordentlichen Mitgliedes zustehende Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden.
  7. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist insbesondere:
    • a) die Entgegennahme eines Geschäftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr
    • b) die Entgegennahme der Jahresabschlussrechnung und eines Kassenberichtes
    • c) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    • d) die Entlastung des Präsidiums
    • e) die Wahl des Präsidiums und der Kassenprüfer
    • f) die Festsetzung des Abgeltungszeitraumes und der Höhe der    Mitgliedsbeiträge, differenziert nach ordentlicher oder fördernder Mitgliedschaft und der nach dem Kostendeckungsprinzip zu erhebenden Umlagen
    • g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung der Vereinigung und Bestellung von zwei Liquidatoren

9. Zu jeder Jahreshauptversammlung ist mit der Einladung der vom Präsidium für das vorausgegangene Geschäftsjahr erstellte Jahresabschluss mit Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. Zur Vornahme der Kassenprüfung werden für das jeweils laufende Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

10. Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt in offener Abstimmung, wenn nicht mindestens 1/4 der anwesenden Delegierten der ordentlichen Mitglieder geheime Abstimmung beantragt.

11. Wahlen zum Präsidium erfolgen stets geheim, stehen bei Wahlen mehr als eine Person zur Wahl, so gilt als gewählt, wer die Höchstzahl der Stimmen der stimmberechtigten Delegierten der ordentlichen Mitglieder auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung als ungültig nicht mitgezählt.

12. Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten, bei deren Verhinderung von dem nach Zugehörigkeit zum Präsidium ältesten Präsidiumsmitglied geleitet.

13. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der behandelten Gegenstände, jeden Antrag und das diesbezügliche Abstimmungsergebnis enthalten soll. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem zu Beginn der Versammlung von ihm bezeichneten Schriftführer zu unterzeichnen und den Delegierten auf Verlangen in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.

§8 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
  2. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind
    – der Präsident
    – der 1.Vizepräsident
    – der 2. Vizepräsident
    – der Schatzmeister
    – der Schriftführer

Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich. Im Innenverhältnis gilt, dass alle Urkunden, durch die für den Verein eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wird vom Präsidenten und einem Vizepräsidenten, und alle Urkunden, durch die über das Vermögen des Vereins verfügt oder eine finanzielle Verpflichtung zu Lasten des Vereins eingegangen wird vom Präsidenten, einem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister unterzeichnet werd

3.Die Mitglieder des Präsidiums werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

4. Wählbar als Mitglied des Präsidiums ist jede natürliche Person, die zum Zeitpunkt der Wahl Mitglied des Präsidiums eines ordentlichen Mitgliedes der Vereinigung ist. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während seiner Amtszeit durch vorzeitigen Rücktritt oder durch Tod aus oder ist es nicht nur vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Präsidiumsmitgliedes ein neues Präsidiumsmitglied zu wählen. Bis zur Neuwahl ist das Präsidium berechtigt, das freigewordene Amt aus der Zahl der Delegierten der ordentlichen Mitglieder kommissarisch zu besetzen; das ordentliche Mitglied, dem das ausgeschiedene Präsidiumsmitglied angehört hatte, ist zuvor anzuhören.

5. Das Präsidium tritt bei Bedarf zusammen. Auf Verlangen von mehr als zwei Präsidiumsmitgliedern hat der Präsident eine Präsidiumssitzung einzuberufen.

6. Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Präsidiumsmitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse des Präsidiums bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Präsidiumsmitglieder (absolute Mehrheit).

7. In den Sitzungen des Präsidiums führt der Präsident oder – im Falle seiner Verhinderung – der 1. Vizepräsident oder – im Falle auch dessen Verhinderung – der 2. Vizepräsident den Vorsitz.

8. Über jede Präsidiumssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der behandelten Gegenstände, jeden Antrag und das diesbezügliche Abstimmungsergebnis enthalten soll.

§9 Wissenschaftlicher Beirat

Aufgabe des Wissenschaftlichen Beirates ist es, das Präsidium bei Entscheidungen über wissenschaftliche Projekte zu beraten.

Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus 4 Mitgliedern, die durch das Präsidium auf Vorschlag der Mitglieder ernannt werden.

Die Einzelheiten des Aufgabenbereichs des Wissenschaftlichen Beirates werden in einer Geschäftsordnung, die integrativer Bestandteil der BDOÄ-Satzung ist, festgehalten. 

§10 Kommissionen/Arbeitsgruppen

Zur Bearbeitung von Teilbereichen und speziellen Aufgaben kann das Präsidium Arbeitsgruppen bilden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

 §11 Satzungsänderung/Auflösung

  1. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn die beabsichtigte Änderung der Satzung, mit der in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemachten Tagesordnung, veröffentlicht und inhaltlich bekannt gemacht ist und mindestens 1/3 aller ordentlichen Mitglieder der Vereinigung in der Versammlung vertreten sind. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der in der Versammlung vertretenen ordentlichen Mitglieder.
  2. Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch eine eigens und ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Beschlussfähigkeit dieser Versammlung ist die Vertretung von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 4 Wochen seit dem Tage der ersten beschlussunfähigen Versammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der in der Versammlung vertretenen ordentlichen Mitglieder. Die Auflösungsversammlung bestellt zur Abwicklung der Geschäfte der Vereinigung zwei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Forschung in der Osteopathischen Medizin.