Kommentar des BDOÄ zum geforderten Berufsgesetz Osteopathie
Nichtärztliche Osteopathieverbände fordern seit über 30 Jahren die Anerkennung der Osteopathie als eigenständiger Heilberuf in Deutschland. Am 9. April stellten CDU/CSU und SPD den Koalitionsvertrag für den 21. Deutschen Bundestag vor. Dort findet sich die Absichtserklärung: „Die Osteopathie regeln wir berufsgesetzlich“.
Der BDOÄ hat bereits 2017 in seiner Frankfurter Erklärung folgendes festgestellt:
„Innerhalb der Osteopathie haben viele nicht ärztliche Osteopathen wichtige Beiträge zur Etablierung und Weiterentwicklung der Osteopathie geleistet. Der BDOÄ befürwortet und unterstützt die Zusammenarbeit zwischen nicht ärztlichen und ärztlichen Osteopathen vor allem im Hinblick auf die Qualität der Osteopathischen Medizin/Osteopathie und die Patientensicherheit.
Auf dem Weg zur Professionalisierung der nicht ärztlichen Osteopathie ist eine Akademisierung der Osteopathie unumgänglich. Dies bedeutet eine Hochschul-Ausbildung nach den Bologna Regeln mit Abschluss BSc. in Osteopathie.
Da Osteopathie Ausübung der Heilkunde bedeutet und nicht in Teilbereiche gegliedert werden kann, erfordert sie einen vollumfänglichen Zugang zur Heilkunde. Ein Zugang zur Heilkunde besteht bereits nach dem Heilpraktikergesetz. Aus Sicht des BDOÄ ist ein weiterer Heilkundezugang nicht notwendig. Das Berufsbild des Osteopathen solltestaatlich geregelt werden (auf Bachelor Niveau) und kann dann innerhalb der Heilpraktikerlaubnis ausgeübt werden. Die Patienten können damit qualitätsbezogen ärztliche und nicht ärztliche Osteopathie in Anspruch nehmen.“
Stand 2026 hat sich an dieser Auffassung keine Änderung ergeben.
